So beugen Sie Abmahnungen vor
Das Social Web bietet Unternehmen viele Chancen, ihre Produkte und Dienstleistungen ihren Zielgruppen schmackhaft zu machen, birgt aber auch einige Herausforderungen – so zum Beispiel in rechtlicher Hinsicht. Wer bewusst oder unbewusst Rechtsverletzungen begeht, muss mit Abmahnungen, Schadensersatzansprüchen, Unterlassungs-/Auskunftsansprüchen und Rechtsanwaltskosten der Gegenseite rechnen. Das betrifft Privatpersonen genauso wie Unternehmen, die Social Media Präsenzen betreiben.
Hier geht es zu Teil I mit Tipps zum rechtskonformen Aufbau von Social Media Profilen
Impressumspflicht beachten
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht bei geschäftsmäßigen Angeboten Impressumspflicht. Unternehmen müssen auf ihrer Website eine ladungsfähige Anschrift mit Telefon, Fax, E-Mail angeben sowie die Handelsregister- bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer. Dazu gehört auch die namentliche Angabe der für den Inhalt verantwortliche/n Person/en. Wer ganz sicher gehen will, dass all seine Angaben korrekt sind, kann hier nachlesen oder sich ein Erklärvideo auf YouTube ansehen. Auch für Corporate Blogs gibt es Regeln: Er gilt als Website mit journalistisch redaktionellen Inhalten. Auch hier müssen der oder die Verantwortliche/n mit vollständigem Namen und Anschrift genannt werden. Richtig macht es zum Beispiel der Tchibo Blog http://blog.tchibo.com/.
Impressumspflicht gibt es auch bei den sozialen Netzen. Wer nach der Faustregel geht: Leichte Erreichbarkeit über zwei Klicks (auch bei responsive Designs) – macht dabei alles richtig. Bei Facebook gibt es die Möglichkeit, im „info“-Feld auf das Impressum zu verweisen oder eine eigene Rubrik „Impressum“ anzulegen. Laut gerichtlichen Entscheidungen besteht auch bei der Nutzung von Xing- und LinkedIn-Profilen Impressumspflicht. Wichtig ist: Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflicht tragen diejenigen, die die „tatsächliche Herrschaft über die Profile ausüben“. Einfach ausgedrückt heißt das, es haftet immer der tatsächliche Nutzer und nicht – bei geschäftlicher Nutzung – der Mitarbeiter oder Dienstleister (z.B. Social Media oder PR-Agentur), die das Profil verwaltet. Was viele wahrscheinlich nicht wissen. Mitarbeiter eines Unternehmens müssen in der Regel kein Impressum bei Xing anlegen. Verfassen sie aber regelmäßig Beiträge zu Gunsten des Arbeitgebers, wendet sich das Blatt und sie müssen als Folge der geschäftlichen Profilnutzung ein Impressum anlegen. Thomas Schwenke, Berliner Rechtsanwalt, erklärt die Thematik gut in seinem Blogbeitrag.
Nutzungsbedingungen prüfen
Hier liegt für den Betreiber von Social Media-Plattformen oft die größte Herausforderung. Denn: Viele Social Media Plattformen sehen oft eine umfassende Rechteinräumung vor. Was heißt das aber konkret?
Facebook, YouTube und Twitter räumen sich eine Unterlizenz zur Nutzung aller geposteten Inhalte ein. Lädt man bei YouTube beispielsweise ein teuer produziertes Video auf dem Firmenkanal hoch, kann es YouTube beliebig weiterverwenden, verändern, reproduzieren oder unterlizensieren. Twitter geht da noch weiter und gesteht es sich zu, Inhalte seiner Nutzer an verbundene Unternehmen weiterzugeben und sie für jetzt bekannte oder künftige Medien und Vertriebsmethoden zu nutzen. Hier wird klar: Bekanntheit hat seinen Preis. Wie Sie urheberrechtskonform Bilder auf Ihren Kanälen posten, können Sie übrigens in unserem letzten Blogbeitrag „Die wichtigsten Basics für die Online-Bildrecherche“ nachlesen.
Die Wahl des Account Namens
Bei der geschäftlichen Nutzung von Social Media-Profilen besteht Klarnamenzwang. Wer sich mit Fantasienamen z.B. bei Facebook anmeldet, zieht in der Regel den Schwarzen Peter; das Nutzerkonto wird gesperrt. Plattformbetreiber erklären die Klarnamenpflicht damit, nur so Straftaten wie Beleidigungen, Nachstellung oder Cyber-Mobbing entdecken zu können. Dahinter stecken aber Ziel und Notwendigkeit, über Werbung Geld verdienen zu müssen und zu wollen. Nur wenn der Name der Nutzer bekannt ist, sind Verknüpfungen möglich. Übrigens ist Facebook in einem Punkt zurückgerudert. Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle müssen bei Facebook nicht mit bürgerlichem Namen unterwegs sein.
Social Media Guidelines als Online-Knigge
Unternehmen, die Social Media betreiben, sollten immer daran denken, ihre Mitarbeiter ins Boot zu holen. Damit erhöht sich – bei gesunder Unternehmenskultur – der Traffic auf den Kanälen (Mitarbeiter kommentieren und teilen Inhalte). Sie stellen als Online-Knigge Spielregeln für die Arbeitnehmer auf, schützen Unternehmen und Arbeitnehmer vor Rechtsverletzungen, sensibilisieren hinsichtlich Chancen und Risiken und steigern die Medienkompetenz der Mitarbeiter. Übrigens: Nur wenn die Social Media Guidelines fester Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, ist ein rechtliches Vorgehen im Fall von Rechtsverletzungen möglich.
Inhaltliche Bestandteile von Social Media Guidelines sind in der Regel:
- Regelung der Nutzung während der Arbeitszeit
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
- Kenntlichmachen privater Meinungen (Ich-Stil verwenden)
- Vermeiden unternehmensschädigender Aussagen
- Verbot der Verbreitung von Unternehmensgeheimnissen
- Nettiquette
Wer sich mehr in das Thema vertiefen möchte, kann bei www.karrierebibel.de weiterleisen. Jochen Mai schreibt hier detailliert über Gestaltung und Inhalte von Social Media Guidelines.
Im nächsten Teil geht es um mögliche Fallstricke beim Betreib von Social Media Kanälen. Was ist in punkto Urheber-/Datenschutzrecht oder Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht zu beachten.
Linkliste für Teil 1
8 Gedanken zu “Social Media Kanäle – Tipps zum rechtskonformen Aufbau”